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Urheberrechtsabgabe rückfordern

Verwenden Sie zum Sichern und Archivieren Ihrer eigenen Daten CD-Rohlinge? Oder auch DVD-Rohlinge? Ist Ihnen bekannt, daß Sie für jeden einzelnen unbespielten Datenträger einen nicht unbedeutenden Prozentsatz an eine Verwertungsgesellschaft mitbezahlen?

Wie schon aus der Zeit der Tonbandkassette, gibt es nach wie vor die Leerkassettenvergütung, allerdings mittlerweile auf so ziemlich jedes Speichermedium. Dies soll eine Entschädigung für entgangene Einnahmen von Künstlern sein, die gesetzlich verpflichtend auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden und an eine Verwertungsgesellschaft abgeführt werden.

Ist dies bei der Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Film, Text, Bild) durchaus einzusehen, die im Zuge der Privatkopie (Par. 42 UrhG) völlig legal kopiert werden darf, so fehlt dieses Verständnis gänzlich, wenn die eigenen Bilder der DigiCam, ein Backup der Festplatte, die vertrauliche Buchhaltung oder das persönliche Tagebuch auf CD/DVD gebrannt wird. Denn warum sollte man einen Künstler und seine Verwertungsgesellschaft finanziell fördern, nur weil man seine eigenen Daten auf Datenträger speichern will?

Mit Hilfe von Par. 42, Abs. 6 (2) UrhG wurde die Möglichkeit geschaffen, sich die Urheberrechtsabgabe zurückzahlen zu lassen. Dies klappt nach eigener Erfahrung zwar nicht schnell, aber problemlos.

Die genaue Vorgehensweise finden Sie hier dokumentiert:
http://www.ffs.or.at/projekte/freedom2use/lkv.html


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